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Informationen

An dieser Stelle haben wir grundsätzliche Informationen zusammengestellt, die im Kontext von Behinderung bzw. Schwerbehinderung und Beschäftigung von Interesse sein können.

Schwerbehinderung

Menschen sind im Sinne des Teils 3 des SGB IX schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich des SGB IX (also im Inland) haben.

Auswirkungen

  • besonderer Kündigungsschutz
  • besondere Einstellungs-/ Beschäftigungsanreize für Arbeitgeber durch Lohnkostenzuschüsse sowie
    Berücksichtigung bei der Beschäftigungspflicht
  • Hilfen zur Arbeitsplatzausstattung
  • Betreuung durch spezielle Fachdienste
  • Zusatzurlaub
  • unentgeltliche Beförderung
  • besondere Altersrente
  • Freistellung von Mehrarbeit kann beantragt werden

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Gleichstellung

Personen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber mindestens 30, können auf Antrag von der Agentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder behalten können.
Rechtsgrundlage: § 2 (externer Link, öffnet neues Fenster) Abs. 3 i.V.m. § 151 (externer Link, öffnet neues Fenster) Abs. 2, 3 u. 4 SGB IX

Mit einer Gleichstellung erlangt man grundsätzlich den gleichen „Status“ wie schwerbehinderte Menschen, bis auf: 

  • den Zusatzurlaub
  • die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr
  • die besondere Altersrente

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Grad der Behinderung (GdB)

Der Grad der Behinderung (GdB) beziffert bei Behinderten die Schwere der Behinderung. Er wird durch das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie festgestellt, soweit er nicht bereits anderweitig festgestellt wurde, z. B. durch einen Rentenbescheid oder durch eine Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung. 

Der GdB wird auf alle Gesundheitsstörungen unabhängig von ihrer Ursache (final) bezogen und wird in 10er-Graden von 20 bis maximal 100 angegeben.

Der GdB hat die Auswirkung von Funktionsbeeinträchtigungen auf alle Lebensbereiche, nicht nur die Einschränkungen im Erwerbsleben, zum Inhalt. Er ist ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens.

Das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie richtet sich bei der Feststellung der Behinderung nach den "Versorgungsmedizinischen Grundsätzen". Diese enthalten allgemeine Beurteilungsregeln und Einzelangaben über die Höhe des GdB. Es handelt sich allerdings nur um einen Orientierungsrahmen, die Berechnung des GdB ist vom individuellen Einzelfall abhängig.

Die "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" können Sie hier finden. (externer Link, öffnet neues Fenster)

Für die Bemessung des GdB ist vor allem die tatsächliche Leistungseinschränkung durch die Erkrankung bzw. Behinderung maßgeblich. Bei der Beurteilung ist vom klinischen Bild und von den Funktionseinschränkungen im Alltag auszugehen. Die GdB von mehreren Erkrankungen werden dabei nicht zusammengerechnet. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Verschlechtert sich der Gesundheitszustand eines schwerbehinderten Menschen oder kommt eine weitere dauerhafte Einschränkung durch eine neue Erkrankung dazu, dann kann beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie ein Antrag auf Erhöhung des GdB (Folgeantrag) gestellt werden. Dann wird geprüft, ob ein neuer Schwerbehindertenausweis (externer Link, öffnet neues Fenster) mit eventuell neuen Merkzeichen (externer Link, öffnet neues Fenster) ausgestellt wird. Zu beachten ist allerdings, dass der GdB durch den Folgeantrag auch herabgesetzt werden kann. Dies sollte vor einer entsprechenden Antragstellung bedacht werden.

Rechte schwerbehinderter Menschen gegenüber Arbeitgebern

Die schwerbehinderten Menschen haben gemäß  § 164 Abs. 2, 4 und 5 SGB IX gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf:

  • Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können
  • bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens
  • Erleichterungen im zumutbaren Umfang zur Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung
  • behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit, unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr
  • Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen
  • Teilzeit (falls behindertenbedingt notwendig)
  • Entschädigungsanspruch bei Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot (in Verbindung mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz)

Nachteilsausgleiche

Nachteilsausgleiche sind verschiedene Rechte und Hilfen für Menschen mit Behinderung. Sie sollen Nachteile und zusätzliche Kosten einer Behinderung kompensieren. Nachteilsausgleiche müssen immer beantragt werden.

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Dienstvereinbarungen

Die Dienstvereinbarungen, die an der Ostfalia gelten, sind auf den Seiten des Personalrats zu finden.