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Teilzeitstudium

Gemäß § 19 Abs. 2 NHG in Verbindung mit der Richtlinie zum Teilzeitstudium der Ostfalia können die Hochschulen für geeignete Studiengänge eine Einschreibung oder Rückmeldung für ein Teilzeitstudium zulassen. Ein Teilzeitstudium ist immer nur für zwei direkt aufeinander folgende Semester zulässig. Das Teilzeitstudium soll die Arbeits- und die zeitliche Belastung für die Student*innen sowie die erforderliche wöchentliche Anwesenheitszeit in der Hochschule um ca. die Hälfte reduzieren.

Bitte beachte, dass nicht alle Studiengänge in Teilzeit angeboten werden. 

Wie kann ein Teilzeitstudium beantragt werden und welche Fristen müssen berücksichtigt werden?

Der Antrag auf ein Teilzeitstudium kann bis eine Woche vor der Rückmeldung, von Studienanfänger*innen bis zur Einschreibung für zwei aufeinander folgende Semester gestellt werden. Nach Ablauf des beantragten Zeitraums muss ein neuer Antrag gestellt werden, anderenfalls studiert man nach Ablauf der zwei beantragten Semester automatisch in „Vollzeit“ weiter.

Auswirkungen des Teilzeitstudiums auf  Studien- und Prüfungsleistungen

Es können maximal 50% der Studien- und Prüfungsleistungen des entsprechenden Vollzeitstudiums erbracht werden. Wiederholungen von angemeldeten und nicht bestandenen Prüfungen aus einem vorhergehenden Semester werden dabei nicht angerechnet.

Wichtig - unbedingt vor Antragsstellung beachten

Der Wechsel in ein Teilzeitstudium kann gravierende Auswirkungen auf bestimmte Leistungen und Ansprüche haben, zum Beispiel: BAföG, Stipendien, Kindergeld, Krankenversicherung, Aufenthaltsgenehmigung bei ausländischen Student*innen (Ausländerbehörde) usw.. Die für dich persönlich in Frage kommenden Auswirkungen klärst du bitte vor der Antragsstellung direkt mit der jeweils zuständigen Stelle ab.

Ansprechpartner

Björn Srock

Sprechzeiten:

Montag - Donnerstag: 9:00 Uhr - 15:30 Uhr

Freitag: 9:00 Uhr - 12:00 Uhr

 

Zuständigkeiten:

Bewerbungs-, Zulassungs- und Einschreibverfahren für Bachelor - und  konsekutive Masterstudiengänge

Bearbeitung von Anträgen auf Teilzeitstudium

Festsetzung von Langzeitstudiengebühren