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Raumüberlassung

Die Räume und Einrichtungen der Hochschule können außerhalb der Lehrveranstaltungen Dritten zur Durchführung von Veranstaltungen überlassen werden, jedoch nicht für private Veranstaltungen. Die Entscheidung, ob Räume und Einrichtungen Dritten zur Nutzung überlassen werden, liegt im Ermessen der Hochschule. Ein Rechtsanspruch auf Nutzungsüberlassungen besteht nicht. Die Hochschule behält sich vor, die Überlassung von einer Sicherheitsleistung oder dem Nachweis einer Veranstalter-Haftpflichtversicherung abhängig zu machen.

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