Direkt zum Inhalt


Erlass der Langzeitstudiengebühren

Gemäß § 12 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) in Verbindung mit entsprechender Verordnung ist geregelt, dass Student*innen kostenfrei an deutschen Hochschulen studieren können, solange ein sog. Studienguthabenkonto nicht aufgebraucht ist.

Sobald Student*innen nicht mehr über ein Studienguthaben verfügen erhebt die Hochschule in staatlicher Verantwortung für das Land, gemäß § 13 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG), wegen der erhöhten Inanspruchnahme der staatlich finanzierten Hochschulinfrastruktur eine Langzeitstudiengebühr in Höhe von 500 Euro für jedes Semester.

Erklärung Studienguthaben 

Aus den gesetzlichen Grundlagen berechnet sich ein Studienguthabenkonto aus der Regelstudienzeit des jeweiligen Studiengangs, in welchem du aktuell eingeschrieben bist. Dazu sind 6 Semester als Toleranz zu der Regelstudienzeit hinzuzurechnen.

Studienguthaben Bachelorstudiengänge

Bachelorstudiengang Tourismusmanagement:
6 Semester Regelstudienzeit + 6 Semester Toleranz = 12 Semester Studienguthaben

Bachelorstudiengang Wirtschaftsrecht:
7 Semester Regelstudienzeit + 6 Semester Toleranz = 13 Semester Studienguthaben

Studienguthaben konsekutive Masterstudiengänge

Bei den konsekutiven Masterstudiengängen sind neben eines Reststudienguthabens aus den Bachelorstudiengängen grundsätzlich die Semester innerhalb der Regelstudienzeit des Masterstudiums von der Langzeitstudiengebühr ausgenommen (3 oder 4 Semester). Allerdings sind die Studienvorzeiten in anderen konsekutiven Masterstudiengänge anzurechnen.  

gebührenpflichtige Weiterbildungsstudiengänge und  Online-Studiengänge

Für gebührenpflichtige Weiterbildungsstudiengänge und für Online-Studiengänge gibt es keine Studienguthabenkonten, da in diesen Studiengängen keine Langzeitstudiengebühren anfallen.

Beantragung

Besondere Lebensumstände können dazu führen, dass das Studienguthabenkonto erhöht werden kann bzw. Studierende auf Antrag von der Zahlung der Langzeitstudiengebühren befreit werden können. 

Spätestens mit dem Bescheid über die Langzeitstudiengebührenpflicht, den du vom Immatrikulationsbüro erhältst sobald dein Studienguthaben aufgebraucht ist, kannst du Befreiungsgründe geltend machen. Dazu reichst du den Antrag (Vordruck findest du unter den Downloads) zusammen mit dem notwendigen Nachweis im Immatrikulationsbüro ein. 

Antrag auf Studienguthabenerhöhung 

Abgabe bis zum 10.01.2025 möglich.

Gründe für eine Nichtminderung des Studienguthabens gem. §12 NHG:

  • Kinderbetreuung i.S.v. § 25 Abs. 5 BAföG (nur bis zum 14. Lebensjahr)
  • Pflege eines nahen pflegebedürftigen Angehörigen
  • Gewählte Vertreter*innen in einem Organ der Hochschule, der Studierendenschaft, des Studentenwerks oder der Fakultät
  • Ausübung des Amtes als Gleichstellungsbeauftragte*r

Antrag auf Erlass der Langzeitstudiengebühr

Abgabe bis zum Beginn der Rückmeldefrist möglich.

Gründe für eine Befreiung von der Erhebung der Langzeitstudiengebühren gem. § 13 Abs. 1 NHG:

  • Kinderbetreuung i.S.v. § 25 Abs. 5 BAföG (nur bis zum 14. Lebensjahr)
  • Pflege eines nahen pflegebedürftigen Angehörigen
  • Absolvierung einer in der Studien- und Prüfungsordnung vorgesehenen Studienzeit im
    Ausland
  • Praktisches Studiensemester gem. Studienordnung

oder Erlass der Langzeitstudiengebühren gemäß § 14 Abs. 2 NHG:

  • Unbillige Härte - Studienzeitverlängernde Auswirkung einer Behinderung oder schweren Erkrankung

Ansprechpartner*innen